ERGÄNZUNGSSPIELBEDINGUNGEN
RUBBELLOTTERIE
RUBBELLOS
Diese Spielbedingungen gelten ab 10.1.2021.
SPIELBEDINGUNGEN RUBBELLOTTERIE
Diese Spielbedingungen gelten für die ab dem 10.1.2021 aufgelegten Rubbellosserien. Durch den Kauf eines Rubbelloses anerkennt der Teilnehmer die nachstehenden Bedingungen und verpflichtet sich, diese einzuhalten.
1. Gesetzliche Grundlage
1.1 Gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Rubbellotterie ist das Glücksspielgesetz 1989, BGBl. Nr. 620/1989 in der geltenden Fassung.
1.2 Die Rubbellotterie im Sinne des Gesetzes ist eine Ausspielung, bei der die Spielteilnehmer einen auf einem Spielanteilschein (Los)vorgedruckten allfälligen Gewinn unmittelbar nach Erwerb feststellen können (Sofortlotterie).
1.3 Die Rubbellotterie kann ein- oder mehrstufig durchgeführt werden. Bei Mehrstufigkeit der Ausspielung können die Spielteilnehmer neben einem allfälligen Gewinn eine weitere Gewinnchance erlangen.
1.4 Der Betrieb der Rubbellotterie ist ein ausschließliches Recht des Bundes. Die Österreichische Lotterien Gesellschaft m.b.H. (mit Sitz in Wien, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zu FN 54472 g, im Folgenden kurz „Gesellschaft“ genannt) ist gemäß der ihr vom Bund erteilten Konzession zur Durchführung der Rubbellotterie berechtigt.
1.5 Für die Durchführung der Rubbellotterie hat die Gesellschaft Spielbedingungen aufzustellen, die in der jeweils letzten veröffentlichten Fassung gültig sind. Die Gültigkeit der Spielbedingungen tritt mit dem Tag ein, der ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung folgt.
2. Gegenstand der Rubbellotterie
2.1 Die Rubbellotterie ist eine Sofortlotterie, die in verschiedenen Spielformen und Serien aufgelegt wird. Den Umfang einer Serie setzt die Gesellschaft fest. Dieser wird auf dem Rubbellos selbst durch Aufdruck ersichtlich gemacht. Gegenstand der Rubbellotterie ist die Erzielung eines Sofortgewinnes, der durch Aufrubbeln eines oder mehrerer Gewinnfelder im Aufdruck sichtbar wird. Dieser Aufdruck kann sowohl in Zahlen als auch in Symbolen bestehen.
Jeder Erwerber eines Rubbelloses kann einen allfälligen Gewinn und dessen Höhe bzw. das Vorliegen einer weiteren Gewinnchance unmittelbar nach Erwerb feststellen.
2.2 Die Rubbellotterie wird von der Gesellschaft durchgeführt; zum Verkauf der Rubbellose sind ausschließlich die Vertriebsstellen als Vertragspartner der Gesellschaft berechtigt.
2.3 Die Rubbellotterie kann ein- oder mehrstufig durchgeführt werden. Die jeweiligen Gewinnchancen weiterer Gewinnstufen sind durch Aufdruck auf dem Rubbellos ersichtlich zu machen.
2.4 Die Dotation einer weiteren Gewinnstufe erfolgt aus dem für die Ausschüttung vorgesehenen Teil des Wetteinsatzes.
3. Spielvertrag
3.1 Der Preis eines Rubbelloses einer aufgelegten Serie ist durch Aufdruck auf dem Los ersichtlich. Er ist für alle Lose einer Serie gleich hoch.
Der Lospreis setzt sich aus dem Wetteinsatz in Höhe von 67,5 v.H. des Preises sowie einem Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 32,5 v.H. des Preises zusammen. Ausgenommen sind diejenigen Fälle, in denen Spielteilnehmern von der Gesellschaft Gratisrubbellose zur Verfügung gestellt werden. Stellt die Gesellschaft Spielteilnehmern aus besonderem Anlass Gratisrubbellose zur Verfügung, so dotiert die Gesellschaft lediglich die auf diese Gratisrubbellose entfallende Gewinnsumme.
Zur Verfügung gestellte Gratisrubbellose dürfen nicht übertragen werden und werden auch nicht in bar abgelöst.
3.2 Der Spielvertrag zwischen der Gesellschaft und dem Spielteilnehmer kommt durch Entrichtung des Preises pro Rubbellos durch den Spielteilnehmer und Übergabe des Loses zustande. Der für die Berechnung der Ausschüttung maßgebliche Wetteinsatz einer Serie ergibt sich durch Multiplikation der Anzahl der aufgelegten Rubbellose einer Serie mit dem Wetteinsatz je Rubbellos, abhängig vom jeweiligen Lospreis einer Serie unter Berücksichtigung der von der Gesellschaft dotierten Gratisrubbellose.
4. Gewinnausschüttung
4.1 Die Gewinne entfallen auf jene Rubbellose, die unter der aufzurubbelnden Schicht eines oder mehrerer Gewinnfelder einen Sofortgewinn der ersten bzw. einer weiteren Stufe aufweisen.
4.2 Es werden für die aufgelegten Rubbellosserien zwischen 55 % und 67,5 % des Lospreises ausgeschüttet; der jeweilige Ausschüttungs- prozentsatz ist aus dem Gewinnplan (Gewinnpyramide) einer Rubbel- losserie ersichtlich. Die Gesellschaft hat jedoch die Möglichkeit, alle oder einzelne Gewinnklassen mit Sach- und/oder Geldwerten höher zu dotieren.
4.3 Der Gewinnplan (Gewinnpyramide) pro Serie ist auf der Rückseite des jeweiligen Loses ersichtlich.
4.4 Die Gewinne einer weiteren Stufe der Rubbellotterie werden ebenfalls aus dem in Punkt 4.2 genannten Wetteinsatz pro Serie dotiert. Die Höhe der jeweiligen Dotation ist aus dem Gewinnplan ersichtlich.
5. Gewinnauszahlung
5.1 Die Auszahlung von Kleingewinnen bis einschließlich EUR 1.000,- pro Los erfolgt in jeder Vertriebsstelle an den Inhaber des Rubbelloses ohne Identitätsprüfung mit schuldbefreiender Wirkung. Der auf dem Rubbellos aufgebrachte Barcode muss jedoch unversehrt und für die in den Vertriebsstellen verwendeten technischen Einrichtungen einwandfrei lesbar sein. Gewinnabstattungen erfolgen nur gegen Rückgabe des unversehrten, mit Barcode versehenen Gewinnloses aufgrund der zentralseitig rückgemeldeten Daten.
5.2 Großgewinne von EUR 1.000,10 bis zu EUR 80.000,- pro Los werden bei Vertriebsstellen, die durch die Gesellschaft gesondert bezeichnet werden (Großgewinnauszahlungsstellen), an den Inhaber des mit dem unversehrten Barcode versehenen Gewinnloses mit schuldbefreiender Wirkung durch die Gesellschaft zur Auszahlung gebracht.
5.3 Großgewinne von EUR 1.000,10 bis EUR 80.000,- können, Hoch- gewinne über EUR 80.000,- werden jedenfalls über Gewinnanforderung samt angeschlossenem, mit unversehrtem Barcode versehenem Gewinnlos über das Kunden-Service-Center der Gesellschaft (1038 Wien, Rennweg 44) zentral liquidiert. Gibt der Inhaber des Gewinnloses der Gesellschaft Auszahlungsmodalitäten bekannt, überweist diese an die in der Gewinnanforderung samt angeschlossenem Gewinnlos genannte Person oder an das genannte Konto mit schuldbefreiender Wirkung.
5.4 Wünscht der Spielteilnehmer bei zentraler Gewinnabstattung die Anweisung seines Gewinnes durch die Gesellschaft mittels Postanweisung, so ist aufgrund postalischer Vorschriften die Angabe des vollständigen Vor- und Familiennamens sowie der genauen Adresse notwendig. Bei Angabe einer Kontonummer auf der Gewinnanforderung sind vom Spielteilnehmer zum Zweck der Überweisung aus banktechnischen Gründen der Name der Bank und der Kontowortlaut (z.B. Name, Überbringer, bestimmte Bezeichnung etc.) anzuführen.
5.5 Groß- und Hochgewinne gemäß Punkt 5.2 bis 5.4 werden ausschließlich gegen Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises aus- bezahlt.
5.6 Eine Verpflichtung zur Prüfung der Berechtigung des Inhabers des Rubbelloses besteht nicht.
6. Auszahlungsfrist
6.1 Der jeweils letzte Auszahlungstag für die Rubbellose einer Serie (drei Jahre nach Ausgabetag einer Serie) wird durch die Gesellschaft festgesetzt und auf dem Rubbellos durch Aufdruck ersichtlich gemacht. Gewinne können nur bis zu dem genannten Termin (letzter Auszahlungstag) unter Rückgabe des mit dem unversehrten Barcode versehenen Rubbelloses geltend gemacht werden. Im Fall verspäteter Geltendmachung des Gewinnes aus dem Rubbellos erlischt der Gewinnanspruch.
6.2 Gewinne aus Spielbeteiligungen im Inland sowie im in eine Poolung einbezogenen Ausland, die von Teilnehmern nicht bis zu dem auf dem Rubbellos aufgedruckten Termin (letzter Auszahlungstag) geltend gemacht wurden, werden von den in die Poolung einbezogenen Gesellschaften zur Gänze für die Teilnehmer an den Ausspielungen der in die Poolung einbezogenen Gesellschaften verwendet. Der Modus hinsichtlich der Frist der Erbringung der Leistung der Teilnehmer sowie die Höhe der Zuteilung der Zuwendungen ist im Einzelfall festzustellen; die widmungsgemäße Verwendung wird jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer überprüft.
7. Haftung
7.1 Die Gesellschaft haftet nicht für Verschulden der Rubbellos Vertriebsstellen und aller sonstigen mit der Weiterleitung der Rubbellose beauftragten Stellen. Dies betrifft auch jede Haftung für Schäden, die durch strafbare Handlungen dritter Personen, durch höhere Gewalt oder sonstige Gründe verursacht werden, die die Gesellschaft nicht zu vertreten hat. Die Rubbellos Vertriebsstellen haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8. Spielgeheimnis
8.1 Die Gesellschaft und die Rubbellos Vertriebsstellen sind zur Wahrung des Spielgeheimnisses verpflichtet. Insbesondere darf der Name eines Gewinners nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung bekannt gegeben werden.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Diese Spielbedingungen werden nach Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbart und treten am 10.1.2021 in Kraft.
9.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Rechtsstreitigkeiten ist Wien. Es ist nach österreichischem Recht zu entscheiden.