SPIELBEDINGUNGEN ANTEILSSCHEIN
für die Teilnahme mittels
ANTEILSSCHEIN
an Lotto „6 aus 45” inklusive LottoPlus, „EuroMillionen Lotto 5 aus 50 und 2 aus 12” mit „Österreich Bonus”, Joker in Online-Annahmestellen
Diese Spielbedingungen gelten ab 15.02.2022.
1. Spielteilnahme mittels Anteilsschein an Lotto „6 aus 45” inklusive LottoPlus, „EuroMillionen Lotto 5 aus 50 und 2 aus 12” (im Folgenden „EuroMillionen” genannt) mit „Österreich Bonus” und Joker:
1.1 Die Spielteilnahme erfolgt über die Online-Annahmestellen der Österreichischen Lotterien Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden kurz „Gesellschaft” genannt).
1.2 Der Spielteilnehmer hat die Möglichkeit, bis zu fünf Anteile an mittels Zufallsgenerator erstellten Anteilspaketen (Chance L, Chance XL und Chance XXL) – denen jeweils ein Lotto- bzw. EuroMillionen-System zugrunde liegt - zu erwerben und an der gewählten Ausspielung für eine bis zu zehn aufeinanderfolgende Ziehungen teilzunehmen.
Die mittels Zufallsgenerator erstellten Anteilspakete für Lotto „6 aus 45” enthalten automatisch eine Spielteilnahme an LottoPlus. Die vom Spielteilnehmer gewählten Anteile nehmen somit mit dem zugrundeliegenden Lotto-System verpflichtend auch an der LottoPlus Ziehung teil.
1.3 Die Beteiligung an den Ausspielungen erfolgt durch den Spielteilnehmer mittels
- Lotto-Anteilsschein sowie
- EuroMillionen-Anteilsschein und
- Ansagewette
Für den Fall, dass kein Anteilsschein (Arbeitspapier) verwendet wird, hat der Spielteilnehmer die Möglichkeit, sich in folgender Weise an der gewünschten Ausspielung zu beteiligen:
Der Online-Annahmestelleninhaber sowie dessen Erfüllungsgehilfen geben laut Ansage die gewünschte Anteilsanzahl sowie die gewünschte Chance und die Anzahl der Ziehungsteilnahmen über die von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen ein (Ansagewette).
Die Anzahl der je Chance und Anteil spielbaren Tipps ist auf dem Anteilsschein aufgedruckt, bzw. in der Spielerklärung, die in den OnlineAnnahmestellen aufliegt, enthalten.
Der vorgeschriebene Preis muss jedenfalls bei Abschluss des Spielvertrages bezahlt werden.
1.4 Die Teilnahme am Joker ist nicht Bestandteil der gespielten Anteile, sondern jeder Spielteilnehmer nimmt für sich am Joker teil.
1.5 Die Gesellschaft ist zur Entgegennahme der Anteilsscheine bzw. Ansagewetten nicht verpflichtet, insbesondere kann die Annahme der Anteilsscheine bzw. Ansagewetten vor Annahmeschluss beendet werden.
2. Quittung
2.1 Nach Einlesen des Anteilsscheines (Arbeitspapieres) oder Abgabe einer Ansagewette an der/den gewählten Ausspielung(en), erhält der Spielteilnehmer eine Quittung, auf der der jeweilige Anteil (zugrundeliegendes System, gespielte Zahlen, Anzahl der gespielten Anteile, Gesamtanzahl der Anteile für dieses System) samt der von ihm gespielte(n) Joker-Nummer(n) bzw. die ihm zugeordnete(n) Quicktipp-Joker-Nummer(n) aufscheint/aufscheinen. Auf der Quittung selbst ist ein Code aufgebracht, der wesentlicher Bestandteil der Quittung ist und die Zuordenbarkeit der Quittung zu den gespielten Daten technisch gewährleistet.
2.2 Nur Quittungen, auf denen der Code einwandfrei zu identifizieren ist, dienen zum Nachweis der Spielteilnahme sowie eines allfälligen Gewinnanspruches.
3. Teilnahme von Anteilen/Anteilspauschale
3.1 Für die Teilnahme der gespielten Anteile einer Chance an der jeweiligen Ausspielung ist die Teilnahme aller, also auch der nicht verkauften Anteile einer Chance erforderlich.
3.2 Die Teilnahme der nicht verkauften Anteile wird durch einen öffentlichen Notar vorgenommen. Auf diese Anteile allfällig entfallende Gewinne werden vom öffentlichen Notar treuhändig verwaltet und einmal jährlich gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen gespendet.
3.3 Der Spielteilnehmer hat eine Anteilspauschale von je EUR 0,20, die im Preis eines Anteils einer Chance enthalten ist, zu entrichten. Die Anteilspauschale stellt die notwendige Teilnahme aller nicht verkauften Anteile einer Chance an der jeweiligen Ausspielung sicher.
4. Geltendmachung von Gewinnen, Gewinnauszahlung
4.1 Die je Anteil erzielten Gewinne (anteilig bzw. für Joker der jeweils erzielte Gewinnbetrag zur Gänze) werden an den Inhaber der entsprechenden Quittung, ausschließlich gegen Vorlage der Quittung, bei Kleingewinnen bis EUR 1.000,00 pro Quittung ohne Identitätsüberprüfung mit schuldbefreiender Wirkung für die Gesellschaft ausbezahlt.
4.2 Die Gewinnauszahlungsbeträge pro Anteil werden auf 1 Cent kaufmännisch auf- bzw. abgerundet.
4.3 Gewinne bis EUR 1.000,00 pro Quittung und Runde werden in jeder Online-Annahmestelle, Großgewinne ab EUR 1.000,01 bis EUR 80.000,00 werden nach Ablauf der vierwöchigen Reklamationsfrist in Großgewinnauszahlungsstellen an den Inhaber der Quittung ausbezahlt.
Kleingewinne bis EUR 100,-- pro Quittung und Runde können auch auf das elektronische Spielguthaben des Spielteilnehmers auf der von der Gesellschaft betriebenen Plattform zur elektronischen Spielteilnahme überwiesen werden.
Großgewinne von EUR 1.000,01 bis EUR 80.000,00 können, Hochgewinne über EUR 80.000,00 werden jedenfalls über Gewinnanforderung samt angeschlossener, mit dem Code versehener Quittung über das Kundenservice-Center der Gesellschaft (Rennweg 44, 1038 Wien), zentral liquidiert.
Mehrere Großgewinne ab EUR 1.000,01 pro Quittung aus 2- bis zu 10-Runden-Spielverträgen werden jeweils nach Ablauf der vierwöchigen Reklamationsfrist nach jener Runde, in der der Gewinn erzielt wurde, aufgrund einer Gewinnanforderung samt angeschlossener, mit dem Code versehener Quittung bzw. in Großgewinnauszahlungsstellen zur Auszahlung gebracht.
Vorgenannte Groß- und Hochgewinne werden ausschließlich gegen Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises ausbezahlt.
4.4 Spielt die Gesellschaft im Rahmen einer Zusatzausspielung Preise unter allen teilnehmenden Tipps aus, so wird zuerst ein gewinnender Tipp ermittelt, der in einer Chance enthalten ist. In einer zweiten Stufe wird mittels Zufallsgenerator jener Anteil dieser Chance ermittelt, auf den der Gewinn der Zusatzausspielung entfällt.
Erfolgt eine Zusatzausspielung jedoch dergestalt, dass der zusätzlich ausgespielte Gewinn unter allen an einer Ausspielung teilnehmenden Quittungen ausgespielt wird, so erfolgt die Gewinneinlösung an den Inhaber der mittels Zufallsgenerator ermittelten Quittung, ohne dass es einer zweiten Ermittlungsstufe bedarf.
Gewinne der koordiniert organisierten Lotterie „MillionenRegen“ bzw. der 2. Gewinnstufe „Österreich Bonus“ werden unter jenen Spielteilnehmern, die Anteile an den gewinnenden Tipps gespielt haben, anteilig aufgeteilt.
5. Schlussbestimmungen
5.1 Soweit in den vorstehenden Ergänzungen nichts Gegenteiliges festgelegt wird, gelten im Übrigen die Spielbedingungen für Lotto „6 aus 45” und LottoPlus, „EuroMillionen Lotto 5 aus 50 und 2 aus 12” mit „Österreich Bonus” sowie Joker in der letztgültigen Fassung analog.
5.2 Diese Spielbedingungen werden nach Bewilligung durch das Finanzamt Österreich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbart und gelten ab 15.2.2022.