SPIELBEDINGUNGEN
NUMMERNLOTTERIE
„LUCKY DAY"
über elektronische Medien
Diese Spielbedingungen gelten ab 30.09.2023 nach der Lucky Day Ziehung.
PRÄAMBEL
Die gegenständlichen Spielbedingungen gelten für die elektronische Abwicklung der Nummernlotterie „Lucky Day”.
Durch die Beteiligung an der Nummernlotterie „Lucky Day“ anerkennen die Teilnehmer die nachstehenden Bedingungen und verpflichten sich, diese einzuhalten.
1. Gesetzliche Grundlage
1.1 Gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Nummernlotterie „Lucky Day“ ist das Glücksspielgesetz 1989, BGBl. Nr. 620/1989, in der geltenden Fassung.
1.2 Die Nummernlotterie „Lucky Day“ im Sinne des Gesetzes ist eine Ausspielung, bei der die Spielanteile durch fortlaufende Nummern gekennzeichnet sind.
1.3 Der Betrieb der Nummernlotterie „Lucky Day“ ist ein ausschließliches Recht des Bundes. Die Österreichische Lotterien Gesellschaft m.b.H. (mit Sitz in Wien, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zu FN 54472 g, im Folgenden kurz „Gesellschaft“ genannt) ist gemäß der ihr vom Bund erteilten Konzession zur Durchführung der Nummernlotterie „Lucky Day“ berechtigt.
1.4 Für die Durchführung der Nummernlotterie „Lucky Day“ hat die Gesellschaft Spielbedingungen aufzustellen, die in der jeweils letzten veröffentlichten Fassung gültig sind. Die Gültigkeit der Spielbedingungen tritt mit dem Tag ein, der ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung folgt.
2. Gegenstand der Nummernlotterie „Lucky Day”
2.1 Gegenstand der Nummernlotterie „Lucky Day“ ist die Ermittlung einer siebenstelligen Losnummer, bestehend aus einer sechsstelligen Ziffernkombination (kalendarisch gültiges Datum, in der Schreibweise TT-MM-JJ, TT=Tag, MM=Monat, JJ=Jahr; insgesamt daher 36.525 Möglichkeiten) und einem von 16 möglichen Symbolen.
2.2 Für die Erzielung eines Gewinnes im ersten Rang muss die siebenstellige Losnummer, d.h. sowohl die sechsstellige Ziffernkombination vollständig in der richtigen Reihenfolge, von links nach rechts, als auch das gespielte Symbol mit den gezogenen Stellen der Gewinnlosnummer übereinstimmen.
Für die Erzielung eines Gewinns in den Rängen zwei bis fünfzehn muss die sechsstellige Ziffernkombination (Datum) ganz oder teilweise (getrennt in Tag, Monat, Jahr) übereinstimmen sowie in manchen Gewinnrängen das gespielte Symbol mit dem gezogenen Symbol übereinstimmen. Siehe folgende Gewinndarstellung:
2.3 Die Nummernlotterieziehungen sind öffentlich und finden einmal pro Woche elektronisch, jeweils am Samstag, unter Aufsicht eines öffentlichen Notars statt. Bei Vorliegen von wichtigen Gründen hat die Gesellschaft das Recht, Ziehungen entfallen zu lassen bzw. zu verschieben.
2.4 Die Teilnahme an der Nummernlotterie „Lucky Day“ kann für eine bis zu maximal fünf unmittelbar aufeinanderfolgenden Ziehungen erfolgen.
3. Teilnahmevoraussetzungen
3.1 Der Spielteilnehmer hat vor Spielteilnahme eine Anmeldung dergestalt durchzuführen, dass er die zur Registrierung erforderlichen persönlichen Daten der Gesellschaft auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg bekannt gibt. Die Bekanntgabe eines im EWR-Raum geführten Bankkontos hat anlässlich der ersten Auszahlungsanforderung zu erfolgen.
Der Spielteilnehmer stimmt einer Weitergabe dieser Daten an Dritte ausschließlich zum Zweck der Überprüfung der persönlichen Registrierungsdaten ausdrücklich zu. Die Weiterverwendung und -verwertung durch diese Dritten wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Die allfällig erforderliche Spiel-Software ist durch den Spielteilnehmer auf den zur Teilnahme erforderlichen technischen Geräten zu installieren.
Der Spielteilnehmer hat anlässlich der Registrierung verschiedene variable Parameter (z.B. Spieldauer, Limits, usw.) für seine Spielteilnahme festzulegen.
Die Gesellschaft hat das Recht, begründet die Registrierung zu verweigern.
3.2 Personen unter 18 Jahren sowie Personen, die in Österreich nicht wohnhaft sind, sind von der Spielteilnahme ausgeschlossen.
3.3 Nach Übermittlung und Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen erfolgt eine Registrierung des Spielteilnehmers auf elektronischem Weg.
3.4 Nach erfolgter Registrierung hat der Spielteilnehmer eine Dotierung seines elektronischen Spielguthabens vorzunehmen, über das der Spielteilnehmer seine Einsätze leistet und dem allfällig erzielte Gewinne gutgeschrieben werden.
3.5 Es werden folgende Formen der Dotierung angeboten:
3.5.1 Dotierung mittels Prepaid Bon:
Die Gesellschaft legt Prepaid Bons mit verschiedenen Nominalwerten auf, mit welchen das elektronische Spielguthaben dotiert werden kann.
Die Dotierung mittels Prepaid Bon erfolgt dergestalt, dass der Spielteilnehmer nach Erwerb die auf dem Prepaid Bon aufgebrachte mehrstellige Zahlenkombination der Gesellschaft auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg bekannt gibt. Nach entsprechender Prüfung durch die Gesellschaft erfolgt die Dotierung des elektronischen Spielguthabens. Durch die erfolgte Dotierung verliert der Prepaid Bon seinen Wert.
3.5.2 Dotierung mittels Kreditkarte:
Der Spielteilnehmer kann das elektronische Spielguthaben auch mittels Kreditkarten jener Unternehmen, zu denen die Gesellschaft in vertraglichen Beziehungen steht, auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg dotieren.
3.5.3 Dotierung mittels sonstiger Zahlungsprovider:
Der Spielteilnehmer kann das elektronische Spielguthaben auch mittels jener Zahlungsformen der jeweiligen Zahlungsprovider, zu denen die Gesellschaft in vertraglichen Beziehungen steht, auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg dotieren.
3.5.4 Dotierung mittels Gutschein:
Gutscheine können von registrierten Spielteilnehmern von ihrem elektronischen Spielguthaben selbst erstellt werden oder werden von der Gesellschaft zur Verfügung gestellt. Die Dotierung mittels eines Gutscheines erfolgt analog der Dotierung gem. Punkt 3.5.1.
3.6 Die Gesellschaft ist berechtigt, bestehende Dotierungsmöglichkeiten außer Kraft zu setzen bzw. andere Möglichkeiten zur Dotierung des elektronischen Spielguthabens in Kraft zu setzen.
3.7 Nach erfolgter Dotierung können Einsätze zur Spielteilnahme vom elektronischen Spielguthaben geleistet werden. Der Spielteilnehmer kann das elektronische Spielguthaben pro Woche mit maximal EUR 800,- dotieren.
4. Teilnahmeberechtigung und Spielvertrag
4.1 Der Preis je Spiel beträgt EUR 2,--
4.2 Die Teilnahmeoberfläche enthält drei Spielfelder, in welche die Voraussagen (die sechsstelligen Ziffernkombinationen für das Datum) einzutragen sind. Ein Spielfeld besteht aus 31 Zahlenfeldern (01 bis 31) für den Tag (TT), aus 12 Zahlenfeldern (01 bis 12) für das Monat (MM) sowie aus 100 Zahlenfeldern (von 00 bis 99) für das Jahr (JJ). Die Vergabe eines von 16 möglichen Symbolen zu jeder Ziffernkombination erfolgt automatisch mittels Zufallsgenerator.
4.3 Quicktipp
Bei der Teilnahme an der Nummernlotterie „Lucky Day“ mittels Quicktipp werden per Zufallsgenerator eine bis fünf oder zehn Losnummern, bestehend jeweils aus einem sechsstelligen Datum sowie einem von 16 möglichen Symbolen, ausgewählt.
4.4 Jede Losnummer (Datum + Symbol) ist insgesamt höchstens zehnmal pro Ziehung spielbar. Eine Korrektur von Losnummern ist ausgeschlossen. Ein Rechtsstreit darüber ist ausgeschlossen.
4.5 Wer entsprechend den Spielbedingungen die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, den von der Gesellschaft festgesetzten Preis je Spiel entrichtet (außer in den Fällen, in denen Spielteilnehmern von der Gesellschaft Gratisspiele zur Verfügung gestellt werden) und den jeweils erforderlichen Spielakt auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg setzt, ist zur Teilnahme an den Elektronischen Lotterien berechtigt. Stellt die Gesellschaft Spielteilnehmern aus besonderem Anlass Gratisspiele zur Verfügung, so dotiert die Gesellschaft lediglich die auf diese Gratisspiele entfallende Gewinnsumme.
Zur Verfügung gestellte Gratisspiele dürfen nicht übertragen werden und werden auch nicht in bar abgelöst.
4.6 Der Spielvertrag zwischen der Gesellschaft und dem Spielteilnehmer wird abgeschlossen, wenn das Anbot des Spielteilnehmers durch Setzung des jeweiligen Spielaktes auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg bei der Gesellschaft einlangt, durch Abbuchung des Spieleinsatzes vom elektronischen Spielguthaben des Spielteilnehmers angenommen wird, entsprechend gesichert und auswertbar ist. Bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen kommt der Spielvertrag nicht zustande. Über die Spielteilnahme wird von der Gesellschaft für jeden Spielteilnehmer ein Transaktionsprotokoll geführt.
4.7 Wird die Datenübertragung oder Anzeige von übermittelten Daten nach Abschluss des Spielvertrages, aus welchem Grunde immer, unterbrochen, ist nach Wiederherstellung der elektronischen Verbindung das Spiel fortzusetzen bzw. ist das Spielergebnis dem Spielreport auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg zu entnehmen.
4.8 Der Spielteilnehmer hat die Möglichkeit, auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg eine Selbstsperre für einen bestimmten Zeitraum vorzunehmen. Im Falle einer Selbstsperre werden dem Spielteilnehmer die auf seinem elektronischen Spielguthaben erliegenden Beträge auf das bekannt gegebene Bankkonto zur Anweisung gebracht.
4.9 Die Gesellschaft hat ihrerseits das Recht, die Geschäftsverbindung zu Spielteilnehmern jederzeit unter Anweisung der auf dem elektronischen Spielguthaben erliegenden Beträge auf das bekannt gegebene Bankkonto zu beenden bzw. die Annahme einzelner Spielakte aus wichtigen Gründen begründet zu verweigern.
5. Gewinnränge Nummernlotterie „Lucky Day"
5.1 Die Ermittlung der für die Gewinnränge maßgeblichen sechs Ziffern (kalendarisch gültiges Datum, in der Schreibweise TT-MM-JJ, TT = Tag, MM = Monat, JJ = Jahr) sowie eines von sechzehn möglichen Symbolen, die gemeinsam die Gewinnlosnummer bilden, erfolgt mittels einer elektronischen Ziehung.
5.2 Die Gewinnermittlung der jeweiligen Ziehung erfolgt grundsätzlich im Anschluss an die Ziehung, spätestens am nächstfolgenden Werktag.
5.3 In die fünfzehn Gewinnränge gelangen all jene Spielteilnehmer, deren Losnummer mit den entsprechenden Stellen der ermittelten Gewinnlosnummer ganz oder teilweise übereinstimmt:
Der Gewinn beträgt:
Rang | Gewinn in Euro |
---|---|
1. Rang: Tag + Monat + Jahr + Symbol | 1.000 |
2. Rang: Tag + Jahr + Symbol | 700 |
3. Rang: Tag + Monat + Jahr | 500 |
4. Rang: Monat + Jahr + Symbol | 300 |
5. Rang: Tag + Monat + Symbol | 300 |
6. Rang: Tag + Jahr | 200 |
7. Rang: Jahr + Symbol | 100 |
8. Rang: Monat + Jahr | 50 |
9. Rang: Tag + Symbol | 40 |
10. Rang: Tag + Monat | 30 |
11. Rang: Monat + Symbol | 10 |
12. Rang: Jahr | 8 |
13. Rang: Tag | 4 |
14. Rang: Symbol | 3 |
15. Rang: Monat | 2 |
5.4 Ein Gewinn in einem höheren Gewinnrang schließt einen Gewinn in einem niedrigeren Gewinnrang bei derselben Ziehung aus.
5.5 Die Gesellschaft hat die Möglichkeit, einzelne Ränge nach vorheriger Ankündigung mit Sach- oder Geldwerten höher zu dotieren.
6. Wetteinsatz
6.1 Für eine Losnummer hat der Teilnehmer den Preis von EUR 2,-- zu entrichten, der sich aus dem Wetteinsatz in der Höhe von 88 % sowie einem Verwaltungskostenbeitrag von 12 % des Lospreises zusammensetzt. Stellt die Gesellschaft Spielteilnehmern aus besonderem Anlass Gratislosnummern zur Verfügung, so dotiert die Gesellschaft lediglich die auf diese Gratislosnummern entfallende Gewinnsumme.
7. Auszahlungen
7.1 Die erzielten Gewinne werden dem elektronischen Spielguthaben des Spielteilnehmers gutgeschrieben. Dem Spielteilnehmer steht eine Frist von 4 Wochen offen, um einen nicht gutgeschriebenen Gewinn zu reklamieren.
7.2 Auszahlungen aus dem elektronischen Spielguthaben erfolgen durch Überweisung auf das bekannt gegebene Bankkonto des Spielteilnehmers. Auszahlungen erfolgen nach Anforderung des Spielteilnehmers oder auf Veranlassung der Gesellschaft auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg mit jeweils schuldbefreiender Wirkung für die Gesellschaft. Dabei anfallende Auszahlungsgebühren trägt der Spielteilnehmer.
7.3 Im elektronischen Spielguthaben erliegende Gewinne, die dem Berechtigten über Anforderung nicht auf das bekannt gegebene Bankkonto überwiesen werden können, können binnen drei Jahren nachweislich bei der Gesellschaft reklamiert werden. Im Falle verspäteter Geltendmachung ist der Anspruch erloschen.
7.4 Im elektronischen Spielguthaben erliegende Gewinne, worunter auch Gewinne aus Spielbeteiligungen im Inland sowie im in eine Poolung einbezogenen Ausland zu verstehen sind sowie geleistete Dotierungen des Spieldepots, die ohne Setzung weiterer Spielakte durch den Spielteilnehmer nach Ablauf einer Frist von maximal drei Jahren (Gewinne und Akontierungen) nach fruchtlosem Anweisungsversuch und darauf folgendem erfolglosem Kontaktierungsversuch nicht überwiesen werden konnten bzw. nicht reklamiert wurden, werden von der Gesellschaft bzw. den in die Poolung einbezogenen Gesellschaften zur Gänze für die Spielteilnehmer an den Ausspielungen verwendet. Der Modus hinsichtlich der Frist der Erbringung der Leistung der Spielteilnehmer sowie die Höhe der Zuteilung der Zuwendungen ist im Einzelfall festzustellen; die widmungsgemäße Verwendung wird jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer überprüft.
8. Haftung
8.1 Die Gesellschaft haftet den Spielteilnehmern für alle Schäden, die von ihr nach Abschluss des Spielvertrages grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden.
8.2 Die Gesellschaft haftet nicht für Verschulden aller sonstiger mit der Übermittlung der Daten Beauftragter. Ebenso haftet sie auch nicht für Schäden, die durch strafbare Handlungen dritter Personen, durch höhere Gewalt oder sonstige Gründe verursacht werden, die die Gesellschaft nicht zu vertreten hat.
8.3 Die Gesellschaft ist nicht haftbar für eine Spielteilnahme, die nicht in der Absicht des Spielteilnehmers liegt.
8.4 Die Gefahr für das Einlangen der auf dem vorgesehenen elektronischen Weg übermittelten Daten bei der Gesellschaft trägt ausschließlich der Spielteilnehmer. Die Haftung für nicht übermittelte oder aus anderen Verstößen gegen die Spielbedingungen nicht ordnungsgemäß bei der Gesellschaft einlangenden Daten liegt daher nicht bei der Gesellschaft.
9. Spielgeheimnis
9.1 Die Gesellschaft ist zur Wahrung des Spielgeheimnisses verpflichtet. Insbesondere darf der Name des Gewinners nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung bekannt gegeben werden.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Soweit in den vorstehenden Bestimmungen nichts Gegenteiliges festgelegt wird, gelten im Übrigen die Spielbedingungen „Elektronische Lotterien“, insbesondere die darin enthaltenen Durchführungs- und Abwicklungsregelungen, in der letztgültigen Fassung analog.
10.2 Diese Spielbedingungen werden nach Bewilligung durch das Finanzamt Österreich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbart und gelten ab 30.9.2023 nach der Lucky Day Ziehung. Alle vorhergehenden Spielbedingungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
10.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Rechtsstreitigkeiten ist Wien. Es ist nach österreichischem Recht zu entscheiden.