SPIELBEDINGUNGEN TOPTIPP
Diese Spielbedingungen gelten ab dem 15.02.2022
Diese Spielbedingungen gelten für die Online-Abwicklung des Zahlenlotto „TopTipp” und gelten ab 15.02.2022.
Durch die Beteiligung am Zahlenlotto „TopTipp” anerkennen die Teilnehmer die nachstehenden Bedingungen und verpflichten sich, diese einzuhalten.
1. Gesetzliche Grundlage
1.1 Gesetzliche Grundlage für die Durchführung des Zahlenlotto „TopTipp” ist das Glücksspielgesetz 1989, BGBl. Nr. 620/1989 in der geltenden Fassung.
1.2 Das Zahlenlotto „TopTipp” im Sinne des Gesetzes ist eine Ausspielung, bei der ein Veranstalter Wetten über die Gewinnchance einer oder mehrerer Zahlen aus einer bestimmten Zahlenreihe annimmt und durchführt. Die gewinnenden Zahlen werden durch öffentliche Ziehung der sechs Gewinnzahlen sowie der Zusatzzahl des Lotto „6 aus 45” ermittelt. Der Einzelgewinn beträgt ein festgesetztes Vielfaches des Preises (Einsatzes).
1.3 Der Betrieb des Zahlenlotto „TopTipp” ist ein ausschließliches Recht des Bundes. Die Österreichische Lotterien Gesellschaft m.b.H. (mit Sitz in Wien, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zu FN 54472 g, im Folgenden kurz „Gesellschaft” genannt) ist gemäß der ihr vom Bund erteilten Konzession zur Durchführung des Zahlenlotto „TopTipp” berechtigt.
Die Gesellschaft hat den Vertrieb des Zahlenlotto „TopTipp” über Kollekturen durchzuführen.
1.4 Für die Durchführung des Zahlenlotto „TopTipp” (im Folgenden stets kurz „TopTipp” genannt) hat die Gesellschaft Spielbedingungen aufzustellen, die in der jeweils letzten veröffentlichten Fassung gültig sind. Die Gültigkeit der Spielbedingungen tritt mit dem Tag ein, der ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung folgt. Der Teilnehmer erkennt sie mit Abgabe der Wette in der Kollektur als verbindlich an.
2. Gegenstand des „TopTipp”
Gegenstand des „TopTipp” ist das Abschließen von Wetten auf einzelne Zahlen oder Zahlenkombinationen von zwei bis fünf Zahlen, die in bzw. ab der nächsten Lotto „6 aus 45“ Runde aus der Zahlenreihe 1 bis 45 gezogen werden. Bei jeder Ziehung werden die sechs Gewinnzahlen des Lotto „6 aus 45” sowie die Zusatzzahl für den Bonus-Gewinn für „TopTipp” ermittelt.
2.1 Wettarten
„TopTipp” besteht aus nachfolgenden Wetten (Spielen):
2.1.1 5er Tipp: 5 richtige von 5 gesetzten Zahlen, das heißt, es müssen die fünf gesetzten Zahlen in den jeweils ermittelten 6 Gewinnzahlen des Lotto „6 aus 45” enthalten sein.
Der Gewinn beträgt das 75.000fache des Preises (Einsatzes).
2.1.2 4er Tipp: 4 richtige von 4 gesetzten Zahlen, das heißt, es müssen die vier gesetzten Zahlen in den jeweils ermittelten 6 Gewinnzahlen des Lotto „6 aus 45” enthalten sein.
Der Gewinn beträgt das 3.500fache des Preises (Einsatzes).
2.1.3 3er Tipp: 3 richtige von 3 gesetzten Zahlen, das heißt, es müssen die drei gesetzten Zahlen in den jeweils ermittelten 6 Gewinnzahlen des Lotto „6 aus 45” enthalten sein.
Der Gewinn beträgt das 300fache des Preises (Einsatzes).
2.1.4 2er Tipp: 2 richtige von 2 gesetzten Zahlen, das heißt, es müssen die zwei gesetzten Zahlen in den jeweils ermittelten 6 Gewinnzahlen des Lotto „6 aus 45” enthalten sein.
Der Gewinn beträgt das 25fache des Preises (Einsatzes).
2.1.5 1er Tipp: 1 richtige von 1 gesetzten Zahl, das heißt, es muss die gesetzte Zahl in den jeweils ermittelten 6 Gewinnzahlen des Lotto „6 aus 45” enthalten sein.
Der Gewinn beträgt das 3fache des Preises (Einsatzes).
2.1.6 Bonus-Gewinn:
1 BonusTipp erhält jeder Spielteilnehmer, dessen Tipp die Zusatzzahl enthält. (vgl. Punkt 3.2).
2.1.7 Die Summe der Gesamtgewinnausschüttung inklusive dem „TopTipp”- Ausgleichstopf beträgt durchschnittlich 50 % der geleisteten Preise (Einsätze). Allfällige Differenzen zwischen der Gewinnausschüttung einer „TopTipp” Runde und den 50 % der geleisteten Preise (Einsätze) werden dem Ausgleichstopf zugeführt oder entnommen.
Eine allfällig erforderliche Mittelzuführung zum Ausgleichstopf kann einmal jährlich in Anrechnung auf die nicht behobenen Gewinne der Spielteilnehmer (Punkt 14.5) erfolgen.
2.2 Die Gesellschaft hat die Möglichkeit, einzelne Wettarten nach vorheriger Ankündigung mit Sach- oder Geldwerten höher zu dotieren.
Die Gesellschaft hat weiters die Möglichkeit, Teilnehmern aus besonderem Anlass Gratisspiele zur Verfügung zu stellen.
3. Beteiligung am „TopTipp”
Die Beteiligung am Spiel und die Abgabe von Wetten können mittels der von der Gesellschaft genehmigten Medien insbesondere auf folgende Weise erfolgen:
3.1 „TopTipp” Wettschein
Der Teilnehmer kann die von der Gesellschaft aufgelegten und zur Verfügung gestellten Wettscheine (Arbeitspapiere) verwenden.
3.1.1 Die Gesellschaft behält sich vor, bestehende Wettscheinarten außer Kraft zu setzen bzw. neue einzuführen.
3.1.1.1 Der „TopTipp” Wettschein ist ein Arbeitspapier zur Teilnahme am „TopTipp”.
3.1.1.2 Der „TopTipp” Wettschein enthält zehn Tippfelder, mit denen auch zehn verschiedene Wettarten gespielt werden können, und berechtigt zur Teilnahme an einer bzw. an bis zu zehn unmittelbar auf die Abgabe aufeinander folgenden „TopTipp” Runden.
3.2 Quicktipp
3.2.1 Der Teilnehmer hat die Möglichkeit, entsprechend der gewünschten Wettart einen bis zu zwanzig per Zufallszahlengenerator ermittelte, der gewählten Wettart entsprechende „TopTipps” bzw. bis zu 30 gewonnene BonusTipps zu spielen (Quicktipp).
3.2.2 Die durch Quicktipp gewählten Tipps können für eine bis zu zehn unmittelbar aufeinander folgenden Ziehungen gespielt werden. Ein gewonnener BonusTipp kann nur für eine „TopTipp” Runde gespielt werden.
3.3 Ein „TopTipp” ist höchstens wie folgt spielbar:
3.3.1 Für den 5er Tipp gilt:
Jedes mögliche Ziehungsergebnis der 6 Lotto Gewinnzahlen definiert eine Gruppe von sechs 5er Tipps.
Beispiel:
Das Lotto Ziehungsergebnis 3 14 25 36 43 45 definiert die nachfolgende Gruppe von sechs 5er Tipps:
3 14 25 36 43;
3 14 25 36 45;
3 14 25 43 45;
3 14 36 43 45;
3 25 36 43 45;
14 25 36 43 45;
Jeder 5er Tipp gehört zu 40 solcher Gruppen, die diesen 5er Tipp enthalten.
Beispiel:
Der 5er Tipp 3 14 25 36 43 ist in den 40 Gruppen enthalten, die aus folgenden Lotto Ziehungsergebnissen gebildet werden:
1 3 14 25 36 43;
2 3 14 25 36 43;
3 4 14 25 36 43;
3 5 14 25 36 43;
3 6 14 25 36 43;
3 7 14 25 36 43;
3 8 14 25 36 43;
3 9 14 25 36 43;
3 10 14 25 36 43;
3 11 14 25 36 43;
3 12 14 25 36 43;
3 13 14 25 36 43;
3 14 15 25 36 43;
3 14 16 25 36 43;
3 14 17 25 36 43;
3 14 18 25 36 43;
3 14 19 25 36 43;
3 14 20 25 36 43;
3 14 21 25 36 43;
3 14 22 25 36 43;
3 14 23 25 36 43;
3 14 24 25 36 43;
3 14 25 26 36 43;
3 14 25 27 36 43;
3 14 25 28 36 43;
3 14 25 29 36 43;
3 14 25 30 36 43;
3 14 25 31 36 43;
3 14 25 32 36 43;
3 14 25 33 36 43;
3 14 25 34 36 43;
3 14 25 35 36 43;
3 14 25 36 37 43;
3 14 25 36 38 43;
3 14 25 36 39 43;
3 14 25 36 40 43;
3 14 25 36 41 43;
3 14 25 36 42 43;
3 14 25 36 43 44;
3 14 25 36 43 45;
Ein 5er Tipp kann gespielt werden, wenn in jeder seiner 40 Gruppen, die Gesamtanzahl, der bereits gespielten Tipps, insgesamt (österreichweit) kleiner als 20 ist. Darüber hinausgehend kann kein weiterer Tipp mehr angenommen werden, worüber der Spielteilnehmer in Kenntnis gesetzt wird.
3.3.2 Für die übrigen Wettarten gilt:
4er Tipp: Jeder 4er Tipp kann insgesamt (österreichweit) maximal 8 mal gespielt werden.
3er Tipp: Jeder 3er Tipp kann insgesamt (österreichweit) maximal 175 mal gespielt werden.
2er Tipp: Jeder 2er Tipp kann insgesamt (österreichweit) maximal 1.667 mal gespielt werden.
1er Tipp: Jeder 1er Tipp kann insgesamt (österreichweit) maximal 13.333 mal gespielt werden.
3.4 Sonstige Medien
Die Gesellschaft ist berechtigt, bestehende Medien zur Spielteilnahme außer Kraft zu setzen und neue technische Medien anderer Art zur Vermittlung der Spielteilnahme in Kraft zu setzen.
4. Eintragungen auf den Wettscheinen
4.1 Der Teilnehmer hat bei Verwendung eines Wettscheines (Arbeitspapieres) die entsprechenden Eintragungen auf dem von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten „TopTipp” Wettschein (Arbeitspapier) an den hierfür vorgesehenen Stellen gut leserlich vorzunehmen.
4.2 Die Markierungen auf den Wettscheinen (Arbeitspapieren) müssen ausschließlich mit Kugelschreiber in schwarzer oder blauer Farbe erfolgen. Markierungen in anderen Farben, insbesondere in Rot oder Grün, die aufgrund der technischen Gegebenheiten nicht erfasst werden können, werden nicht gewertet.
Die Markierung muss durch Kreuze (X) erfolgen, die jeweils innerhalb eines Kästchens oder Kreisfeldes zu liegen haben. Es werden nur eindeutige Markierungen gewertet. Die Eintragungen dürfen keine Korrekturen, z.B. Radierungen, Ausbesserungen und/oder Überschreibungen, aufweisen.
4.3 Bei mangelhaften Eintragungen hat nach Tunlichkeit entweder eine Rückgabe des Wettscheines (Arbeitspapieres) zur händischen Korrektur durch den Teilnehmer oder aber eine Korrektur über die in der Kollektur befindlichen technischen Einrichtungen nach Wunsch des Teilnehmers zu erfolgen.
5. Preis (Einsatz)
5.1 Für je einen Tipp hat der Teilnehmer den Preis (Einsatz) von EUR 1,- pro Runde zu entrichten. Bei Spielteilnahme an zwei bis zu zehn Runden ist der gewählte Preis mit der Anzahl der gewünschten Runden zu multiplizieren. Der entrichtete Preis (Einsatz) setzt sich jeweils aus dem Wetteinsatz in Höhe von 71,43% sowie dem Verwaltungskostenbeitrag in der Höhe von 28,57% zusammen.
Der vorgeschriebene Preis muss jedenfalls bei Abschluss des Spielvertrages bezahlt werden.
5.2 Stellt die Gesellschaft Teilnehmern aus besonderem Anlass Gratisspiele zur Verfügung, so dotiert die Gesellschaft die gespielten Wetten mit den entsprechenden Gewinnbeträgen. Die gemäß Punkt 2.1.6 gewonnenen BonusTipps werden von der Gesellschaft jeweils mit dem Preis je „TopTipp” dotiert.
Zur Verfügung gestellte Gratistipps dürfen nicht übertragen werden und werden auch nicht in bar abgelöst.
5.3 Die Datenerfassung und Übermittlung darf nur mittels der von der Gesellschaft vorgegebenen Einrichtungen erfolgen. Die ordnungsgemäß erfolgte Ausstellung und Übergabe einer mit dem Code versehenen Quittung in der Kollektur ist Bedingung für die Teilnahme und Weiterbehandlung der Daten sowie für die Entrichtung des Preises (Einsatzes).
Der Teilnehmer trägt die Gefahr für die Ausfolgung der Quittung und die Richtigkeit der auf der Quittung vermerkten Daten.
6. Quittung
6.1 Nach Einlesen des Wettscheines (Arbeitspapieres) oder Abgabe eines Quicktipps erhält der Spielteilnehmer eine gesonderte Quittung, auf der die von ihm gespielten Tipps unter Angabe der jeweiligen Wettart und Zahlen aufscheinen. Diese Quittung dient zum Nachweis der Spielteilnahme, der Entrichtung des Preises (Einsatzbestätigung) sowie eines allfälligen Gewinnanspruches.
6.2 Auf der Quittung selbst ist ein Code aufgebracht, der wesentlicher Bestandteil der Quittung ist und die Zuordenbarkeit der Quittung zu den gespielten Daten technisch gewährleistet.
Nur Quittungen, auf denen der Code einwandfrei zu identifizieren ist, dienen zum Nachweis der Spielteilnahme sowie eines allfälligen Gewinnanspruches.
7. Teilnahmeberechtigung und Spielvertrag
7.1 Wer den Spielbedingungen entsprechend seine Wette abgibt, den gewählten Preis (Einsatz) entrichtet (außer in den Fällen, in denen Teilnehmern Gratisspiele sowie BonusTipps zur Verfügung gestellt werden), die Daten durch die Kollektur und die jeweils vorgegebenen Datenübertragungsmedien an die Gesellschaft übermitteln lässt und eine diesbezügliche Quittung ausgestellt erhält, ist zur Teilnahme an der nächsten Ziehung berechtigt.
7.2 Der Spielvertrag zwischen dem Teilnehmer und der Gesellschaft gilt als abgeschlossen, wenn die Daten des „TopTipp” Wettscheines (Arbeitspapieres) oder des Quicktipps über die in der Kollektur befindlichen technischen Einrichtungen bzw. über sonstige Medien übertragene Daten bei der Gesellschaft einlangen, entsprechend gespeichert und auswertbar sind, sowie durch Ausdruck und Ausfolgung der Quittungen bestätigt sind.
Bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen kommt der Spielvertrag nicht zustande.
7.3 Die Spielteilnahme erfolgt anonym.
8. Kollektur
8.1 Kollekturen sind Vertriebsstellen der Gesellschaft mit der Berechtigung, den Abschluss von „TopTipp” Wetten zu vermitteln und die für die sofortige Datenübermittlung nach Vorgabe der Gesellschaft mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind.
8.2 Die Übermittlung von Daten aus Wettscheinen (Arbeitspapieren) sowie aus Quicktipps und die Weiterleitung der vom Spielteilnehmer entrichteten Preise (Einsätze) an die Gesellschaft erfolgt über die Kollektur.
8.3 Die Teilnahme an der jeweiligen Runde wird von den Kollekturen vermittelt. Vertragliche Beziehungen zwischen den Teilnehmern und den Kollekturen bzw. der Gesellschaft hinsichtlich der Abgabe eines Quicktipps oder des Ausfüllens eines Wettscheines (Arbeitspapieres) sind ausgeschlossen, selbst wenn der Teilnehmer den Kollekturen das Ausfüllen des Wettscheines (Arbeitspapieres) überlässt.
8.4 Die Kollekturen sind nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit sowie die Ordnungsmäßigkeit der Daten der Quittung zu prüfen; sie haften jedoch der Gesellschaft für die Entrichtung der auf der Quittung bestätigten Preise (Einsätze).
8.5 Das Tätigwerden der Kollektur zur Übermittlung der Daten an die Gesellschaft entbindet die Spielteilnehmer nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Spielbedingungen.
9. Annahmeschluss
Den Zeitpunkt des Annahmeschlusses bestimmt die Gesellschaft.
10. Teilnahme von Daten
10.1 Die Daten sind von den Kollekturen mittels der von der Gesellschaft vorgegebenen technischen Einrichtungen an die Gesellschaft zu übermitteln.
10.2 Die Daten müssen der Gesellschaft so rechtzeitig übermittelt werden, dass sie an der Einsatzermittlung der jeweiligen Runde teilnehmen können. Daten, die nach dem jeweiligen Annahmeschluss bei der Gesellschaft einlangen, gelten erst in der darauf folgenden Runde als gespielt.
10.3 Daten, die nicht auf elektronischem Wege bei der Gesellschaft einlangen und für die mangels Einlangens ein Spielvertrag mit der Gesellschaft nicht zustande kommt, nehmen an der Einsatz- und Gewinnermittlung nicht teil.
10.4 Die Kollektur sowie die Gesellschaft können die Annahme von Daten jederzeit aus wichtigen Gründen verweigern.
11. Ziehungen
11.1 Die Ziehungen der sechs Gewinnzahlen sowie der Zusatzzahl des Lotto „6 aus 45” sind öffentlich und finden in der Regel am Mittwoch und Sonntag einer Woche statt. Weiters werden als solche gesondert angekündigte und bezeichnete Sonderziehungen veranstaltet.
11.2 Ausfälle und Verschiebungen von Ziehungen sowie allfällige Verlegungen des Ziehungsortes werden durch die Gesellschaft in geeigneter Weise bekannt gegeben.
11.3 Die Ziehung erfolgt mittels eines Ziehungsgerätes aus der Zahlenreihe 1 bis 45. Die sechs Gewinnzahlen sowie die Zusatzzahl werden während des Mischvorganges in einer Ziehung ohne Zurücklegen ermittelt. Die ermittelten Zahlen werden durch die Gesellschaft in geeigneter Form der Öffentlichkeit bekannt gegeben.
11.4 Die öffentlichen Ziehungen finden unter Aufsicht eines öffentlichen Notars statt.
12. Geltendmachung von Gewinnen,
Gewinnauszahlung und Reklamationsfrist
12.1 Gewinnansprüche bestehen nur aufgrund der Quittung. Aus der Quittung kann nur dann ein Gewinnanspruch hergeleitet werden, wenn die Daten auf der Quittung mit den bei der Gesellschaft eingelangten Daten übereinstimmen und auf der Quittung der Code einwandfrei erkennbar ist.
Jede Gewinneinlösung erfolgt ausschließlich gegen Vorlage der Quittung zum Nachweis der Gewinnberechtigung und bei Kleingewinnen gemäß Punkt 12.2 ohne Identitätsüberprüfung. Die Quittung wird von der auszahlenden Stelle (Annahmestelle, Großgewinnauszahlungsstelle) dem Spielteilnehmer nach Gewinnauszahlung wieder ausgefolgt.
Bei Gewinneinlösung durch das Kunden-Service-Center der Gesellschaft verbleiben die Gewinnanforderungen samt angeschlossenen Quittungen bei der Gesellschaft.
12.2 Kleingewinne bis EUR 1.000,- pro Quittung werden in jeder Kollektur an den Inhaber ohne Identitätsprüfung bar ausbezahlt. Die Auszahlungsfrist in der Kollektur beträgt drei Jahre und beginnt am nächsten Werktag nach Abschluss der Gewinnermittlung. Kleingewinne bis EUR 100,-- pro Quittung und Runde können auch auf das elektronische Spielguthaben des Spielteilnehmers auf der von der Gesellschaft betriebenen Plattform zur elektronischen Spielteilnahme überwiesen werden.
12.3 Mehrere Kleingewinne aus Spielverträgen für die Dauer von zwei bis zu zehn Ziehungen, die insgesamt EUR 1.000,- übersteigen, werden in Annahmestellen, die von der Gesellschaft gesondert bezeichnet werden (Großgewinnauszahlungsstellen), am nächsten Werktag nach Abschluss der Gewinnermittlung ausbezahlt.
12.4 Großgewinne ab EUR 1.000,10 pro Quittung werden am nächsten Werktag nach Abschluss der Gewinnermittlung an den Inhaber der mit dem Code versehenen Quittung mit schuldbefreiender Wirkung für die Gesellschaft ausbezahlt.
12.5 Großgewinne von EUR 1.000,10 bis EUR 80.000,- werden bei Kollekturen bzw. Online-Annahmestellen, die durch die Gesellschaft gesondert bezeichnet werden (Großgewinnauszahlungsstellen), ausbezahlt.
12.6 Großgewinne von EUR 1.000,10 bis EUR 80.000,- können, Hochgewinne über EUR 80.000,- werden jedenfalls über Gewinnanforderung samt angeschlossener, mit dem Code versehener Quittung über das Kunden-Service-Center der Gesellschaft (Rennweg 44, 1038 Wien) zentral liquidiert.
12.7 Bei Hochgewinnen über EUR 80.000,- erfolgt auf Wunsch des Gewinners eine Betreuung und Information durch einen Vertreter der Gesellschaft.
12.8 Mehrere Kleingewinne gemäß Punkt 12.3 sowie Groß- und Hochgewinne gemäß Punkt 12.4 bis 12.7 werden ausschließlich gegen Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises ausbezahlt.
12.9 Ergibt die Abfrage der Quittungsdaten, dass ein Gewinn nicht bzw. nicht in entsprechender Höhe vorliegt, so steht dem Teilnehmer eine Frist von vier Wochen nach Abschluss der Gewinnermittlung offen, um mit ausgefüllter Gewinnanforderung und beigelegter, mit dem Code versehener Quittung schriftlich zu reklamieren (Gewinnreklamation mit Gewinnanforderungsschein). Nach Ablauf dieser Frist ist ein allfälliger Gewinnanspruch erloschen.
12.10 Gewinne, die dem Berechtigten nicht ausbezahlt werden konnten, können innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Gewinnermittlung mit ausgefülltem Gewinnanforderungsschein und beigelegter, mit dem Code versehener Quittung beim Kunden-Service-Center der Gesellschaft (Rennweg 44, 1038 Wien) schriftlich angefordert werden (Auszahlungsreklamation mit Gewinnanforderungsschein). Großgewinne müssen ebenfalls binnen drei Jahren nach Abschluss der Gewinnermittlung in gleicher Weise bei der Gesellschaft angefordert werden. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Gewinnanspruch.
12.11 Wird zur Gewinneinlösung eine Gewinnanforderung samt beigelegter Quittung an die Gesellschaft übermittelt, wird nach Auszahlung der bisher erzielten Gewinne die Quittung während der Restlaufzeit des Spielvertrages bei der Gesellschaft in Evidenz gehalten und werden weitere aus demselben Spielvertrag erzielte Gewinne nach Ablauf des Spielvertrages und allfälliger Reklamationsfristen gemäß den gewählten Auszahlungsmodalitäten in der Gewinnanforderung automatisch angewiesen.
12.12 Nach Ablauf der Frist in der Dauer von drei Jahren ist ein allfälliger Gewinnanspruch erloschen.
13. Haftung
13.1 Die Gesellschaft haftet dem Teilnehmer für alle Schäden, die von ihr nach Abschluss des Spielvertrages schuldhaft verursacht werden.
13.2 Die Gesellschaft haftet nicht für Verschulden der Kollekturen und aller sonstigen mit der Übermittlung der Daten beauftragten Stellen. Dies betrifft auch jede Haftung für Schäden, die durch strafbare Handlungen dritter Personen, durch höhere Gewalt oder sonstige Gründe verursacht werden, die die Gesellschaft nicht zu vertreten hat.
13.3 Die Kollekturen haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
13.4 Die Auswahl der Teilnahmemodalitäten an den gewünschten Veranstaltungen obliegt dem Teilnehmer, die Kollektur ist nicht haftbar für eine Spielteilnahme, die nicht in der Absicht des Teilnehmers lag.
13.5 Die Gefahr für das Einlangen der Daten bei der Gesellschaft trägt aus- schließlich der Teilnehmer. Die Haftung für nicht übermittelte oder aus anderen Verstößen gegen die Spielbedingungen nicht in die Einsatz und Gewinnermittlung einbezogene Daten liegt daher nicht bei der Gesellschaft.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Die Gesellschaft und die Kollekturen sind zur Wahrung des Spielgeheimnisses verpflichtet, insbesondere darf der Name eines Teilnehmers nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung bekannt gegeben werden.
14.2 Diese Spielbedingungen werden nach Bewilligung durch das Finanzministerium Österreich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbart und treten ab 15.02.2022 in Kraft.
14.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Rechtsstreitigkeiten ist Wien. Es ist österreichisches Recht anzuwenden.
14.4 Alle Ansprüche der Teilnehmer am „TopTipp” gegen die Gesellschaft sowie gegen die Kollektur erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Gewinnermittlung für die jeweilige Ziehung gerichtlich geltend gemacht werden.
14.5 Gewinne aus Spielbeteiligungen im Inland sowie im in eine Poolung einbezogenen Ausland, die nach Ablauf der genannten Frist von drei Jahren nach Abschluss der Gewinnermittlung nicht behoben oder überwiesen werden konnten bzw. nicht reklamiert wurden, werden von den in die Poolung einbezogenen Gesellschaften zur Gänze für die Teilnehmer an den Ausspielungen der in die Poolung einbezogenen Gesellschaften verwendet. Der Modus hinsichtlich der Frist der Erbringung der Leistungen der Teilnehmer sowie die Höhe der Zuteilung der Zuwendungen ist im Einzelfall festzustellen; die widmungsgemäße Verwendung wird jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer überprüft.