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SPIELBEDINGUNGEN ZAHLENLOTTO

 

Diese Spielbedingungen ab dem 15.02.2022.

Diese Spielbedingungen gelten für die Online-Abwicklung des Zahlenlotto „1–90” und gelten ab 15.02.2022.

Durch die Beteiligung am Zahlenlotto „1–90” anerkennen die Teilnehmer die nachstehenden Bedingungen und verpflichten sich, diese einzuhalten.

 

1. Gesetzliche Grundlage

1.1 Gesetzliche Grundlage für die Durchführung des Zahlenlotto „1–90” (im Folgenden stets kurz „Zahlenlotto” genannt) ist das Glücksspielgesetz 1989, BGBl. Nr. 620/1989 in der geltenden Fassung.

1.2 Das Zahlenlotto im Sinne des Gesetzes ist eine Ausspielung, bei der ein Veranstalter Wetten über die Gewinnchance einer oder mehrerer Zahlen oder Symbole aus einer bestimmten Zahlen- oder Symbolreihe annimmt und durchführt. Die gewinnenden Zahlen oder Symbole werden durch öffentliche Ziehung ermittelt. Der Einzelgewinn beträgt ein festgesetztes Vielfaches des Preises (Einsatzes).

1.3 Der Betrieb des Zahlenlotto ist ein ausschließliches Recht des Bundes. Die Österreichische Lotterien Gesellschaft m.b.H. (mit Sitz in Wien, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zu FN 54472 g, im Folgenden kurz „Gesellschaft” genannt) ist gemäß der ihr vom Bund erteilten Konzession zur Durchführung des Zahlenlotto berechtigt.
Die Gesellschaft hat den Vertrieb des Zahlenlotto über Kollekturen durchzuführen.

1.4 Für die Durchführung des Zahlenlotto hat die Gesellschaft Spielbedingungen aufzustellen, die in der jeweils letzten veröffentlichten Fassung gültig sind. Die Gültigkeit der Spielbedingungen tritt mit dem Tag ein, der ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung folgt. Der Teilnehmer erkennt sie mit Abgabe der Wette in der Kollektur als verbindlich an.

 

2. Gegenstand des Zahlenlotto „1–90”

Gegenstand des Zahlenlotto ist das Abschließen von Wetten auf einzelne Zahlen oder Zahlenkombinationen von zwei bis fünf Zahlen, die in bzw. ab der nächsten Zahlenlotto Runde (Runde) aus der Zahlenreihe 1 bis 90 gezogen werden. Bei jeder Ziehung werden fünf Zahlen in Reihenfolge ermittelt.

2.1 Wettarten
Das Zahlenlotto besteht aus nachfolgenden Wetten (Spielen):

2.1.1 Extrakt Spiel ist das Wetten auf den unbestimmten Ruf einer Zahl, das heißt, die gespielte Zahl muss eine der fünf gezogenen Zahlen sein.
Der Gewinn beträgt das 5fache des Preises (Einsatzes).

2.1.2 Ruf Spiel ist das Wetten auf den ersten Ruf einer Zahl, das heißt, die gespielte Zahl muss als erste Zahl gezogen werden.
Der Gewinn beträgt das 25fache des Preises (Einsatzes).

2.1.3 Das Ambo Spiel ist das Wetten auf ein Zahlenpaar (Ambo); es werden zwei Zahlen gesetzt.
Der Gewinn beträgt das 125fache des Preises (Einsatzes).

2.1.4 Das Terno Spiel ist das Wetten auf eine Dreierkombination von Zahlen (Terno); es werden drei Zahlen gesetzt.
Der Gewinn beträgt das 3.000fache des Preises (Einsatzes).

2.1.5 Das Ambo-Terno Spiel ist das Wetten auf Zahlenkombinationen, wobei drei bis fünf Zahlen gesetzt werden können; die Gewinnränge liegen ab zwei richtig vorhergesagten Zahlen vor.

2.1.5.1 Der Gewinn beträgt vom Preis (Einsatz) wie folgt:

Mit 3 Zahlen:

  1. bei Erraten von 2 Zahlen das 10fache
  2. bei Erraten von 3 Zahlen das 2500fache

Mit 4 Zahlen:

  1. bei Erraten von 2 Zahlen das 7,5fache
  2. bei Erraten von 3 Zahlen das 500fache
  3. bei Erraten von 4 Zahlen das 2.500fache

Mit 5 Zahlen:

  1. bei Erraten von 2 Zahlen das 5fache
  2. bei Erraten von 3 Zahlen das 125fache
  3. bei Erraten von 4 Zahlen das 750fache
  4. bei Erraten von 5 Zahlen das 5.000fache

2.2 Die Gesellschaft hat die Möglichkeit, einzelne Wettarten nach vorheriger Ankündigung mit Sach- oder Geldwerten höher zu dotieren.

2.3 Die Gesellschaft hat die Möglichkeit, Teilnehmern aus besonderem Anlass Gratisspiele zur Verfügung zu stellen.

 

3. Beteiligung am Zahlenlotto

Die Beteiligung am Spiel und die Abgabe von Wetten können mittels der von der Gesellschaft genehmigten Medien insbesondere auf folgende Weise erfolgen:

3.1 Zahlenlotto Wettschein
Der Teilnehmer kann die von der Gesellschaft aufgelegten und zur Verfügung gestellten Wettscheine (Arbeitspapiere) verwenden.

3.1.1 Die Gesellschaft behält sich vor, bestehende Wettscheinarten außer Kraft zu setzen bzw. neue einzuführen.

3.1.1.1 Der Zahlenlotto Wettschein ist ein Arbeitspapier zur Teilnahme am Zahlenlotto.

3.1.1.2 Der Zahlenlotto Wettschein enthält vier Tippfelder, mit denen auch vier verschiedene Wettarten gespielt werden können, und berechtigt zur Teilnahme an einer bzw. an bis zu zehn unmittelbar auf die Abgabe aufeinander folgenden Zahlenlotto Ziehungen.

3.2 Ansagewette/Quicktipp
Für den Fall, dass kein Wettschein (Arbeitspapier) verwendet wird, hat der Spielteilnehmer die Möglichkeit, sich in folgender Weise am Spiel zu beteiligen:

3.2.1 Die Kollekturinhaber sowie deren Erfüllungsgehilfen geben laut Ansage des Teilnehmers die gewünschte Wettart sowie die Zahlen und den Preis (Einsatz) über die von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen ein (Ansagewette).

3.2.2 Der Teilnehmer hat weiters die Möglichkeit, entsprechend der gewünschten Wettart per Zufallszahlengenerator ermittelte, der gewählten Wettart samt Spezifikation entsprechende Zahlen zu spielen (Quicktipp).

3.2.3 Sowohl die durch Ansagewette wie durch Quicktipp gewählten Tipps können für eine bis zu zehn unmittelbar aufeinander folgende Ziehungen gespielt werden.

3.3 Sonstige Medien
Die Gesellschaft ist berechtigt, bestehende Medien zur Spielteilnahme außer Kraft zu setzen und neue technische Medien anderer Art zur Vermittlung der Spielteilnahme in Kraft zu setzen.

 

4. Eintragungen auf den Wettscheinen

4.1 Der Teilnehmer hat bei Verwendung eines Wettscheines (Arbeitspapieres) die entsprechenden Eintragungen auf dem von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Zahlenlotto Wettschein (Arbeitspapier) an den hierfür vorgesehenen Stellen gut leserlich vorzunehmen.

4.2 Die Markierungen auf den Wettscheinen (Arbeitspapieren) müssen ausschließlich mit Kugelschreiber in schwarzer oder blauer Farbe erfolgen. Markierungen in anderen Farben, insbesondere in Rot oder Grün, die aufgrund der technischen Gegebenheiten nicht erfasst werden können, werden nicht gewertet.
Die Markierung muss durch Kreuze (X) erfolgen, die jeweils innerhalb eines Kästchens zu liegen haben. Es werden nur eindeutige Markierungen gewertet. Die Eintragungen dürfen keine Korrekturen, z.B. Radierungen, Ausbesserungen und/oder Überschreibungen, aufweisen.

4.3 Bei mangelhaften Eintragungen hat nach Tunlichkeit entweder eine Rückgabe des Wettscheines (Arbeitspapieres) zur händischen Korrektur durch den Teilnehmer oder aber eine Korrektur über die in der Kollektur befindlichen technischen Einrichtungen nach Wunsch des Teilnehmers durch Ansage, bei einer Spielteilnahme mittels eines Wettscheines (Arbeitspapieres) gemäß Punkt 3.1 auch durch automatische Ergänzung über Zufallszahlengenerator oder programmgemäße Kürzung zu erfolgen.

 

5. Preis (Einsatz)

5.1 Für je einen Tipp hat der Teilnehmer nach seiner Wahl den Preis (Einsatz) von entweder EUR 1,-, EUR 2,-, EUR 3,-, EUR 5,-, EUR 10,-, EUR 50,-, EUR 100,- oder EUR 500,- pro Ziehung zu entrichten. Bei Spielteilnahme an zwei bis zu zehn Ziehungen ist der gewählte Preis mit der Anzahl der gewünschten Ziehungen zu multiplizieren. Der gewählte Preis (Einsatz pro Ziehung) bildet die Basis für die Errechnung der Höhe eines erzielten Gewinnes. Der entrichtete Preis (Einsatz) setzt sich jeweils aus dem Wetteinsatz in Höhe von 71,43% sowie dem Verwaltungskostenbeitrag in der Höhe von 28,57% zusammen.
Der vorgeschriebene Preis muss jedenfalls bei Abschluss des Spielvertrages bezahlt werden.

5.2 Lässt sich auf einem Wettschein (Arbeitspapier) der gewählte Preis (Einsatz pro Ziehung) nicht feststellen, so hat die Rückgabe des Wettscheines (Arbeitspapieres) zur händischen Korrektur durch den Teilnehmer oder eine Korrektur über die in der Kollektur befindliche technische Einrichtung nach Wunsch des Teilnehmers zu erfolgen.

5.3 Stellt die Gesellschaft Teilnehmern aus besonderem Anlass Gratisspiele zur Verfügung, so dotiert die Gesellschaft die gespielten Wetten mit den entsprechenden Gewinnbeträgen.
Zur Verfügung gestellte Gratisspiele dürfen nicht übertragen werden und werden auch nicht in bar abgelöst.

5.4 Die Datenerfassung und Übermittlung darf nur mittels der von der Gesellschaft vorgegebenen Einrichtungen erfolgen. Die ordnungsgemäß erfolgte Ausstellung und Übergabe einer mit dem Code versehenen Quittung in der Kollektur ist Bedingung für die Teilnahme und Weiterbehandlung der Daten sowie für die Entrichtung des Preises (Einsatzes).
Der Teilnehmer trägt die Gefahr für die Ausfolgung der Quittung und die Richtigkeit der auf der Quittung vermerkten Daten.

 

6. Quittung

6.1 Nach Einlesen des Wettscheines (Arbeitspapieres) oder Eingabe einer Ansagewette bzw. Abgabe eines Quicktipps erhält der Spielteilnehmer eine gesonderte Quittung, auf der die von ihm gespielten Tipps unter Angabe der jeweiligen Wettart, Zahlen und des Preises (Einsatzes) aufscheinen. Diese Quittung dient zum Nachweis der Spielteilnahme, der Entrichtung des Preises (Einsatzbestätigung) sowie eines allfälligen Gewinnanspruches.

6.2 Auf der Quittung selbst ist ein Code aufgebracht, der wesentlicher Bestandteil der Quittung ist und die Zuordenbarkeit der Quittung zu den gespielten Daten technisch gewährleistet.
Nur Quittungen, auf denen der Code einwandfrei zu identifizieren ist, dienen zum Nachweis der Spielteilnahme sowie eines allfälligen Gewinnanspruches.

 

7. Teilnahmeberechtigung und Spielvertrag

7.1 Wer den Spielbedingungen entsprechend seine Wette abgibt, den gewählten Preis (Einsatz) entrichtet (außer in den Fällen, in denen Teilnehmern Gratisspiele zur Verfügung gestellt werden), die Daten durch die Kollektur und die jeweils vorgegebenen Datenübertragungsmedien an die Gesellschaft übermitteln lässt und eine diesbezügliche Quittung ausgestellt erhält, ist zur Teilnahme an der nächsten Ziehung berechtigt.

7.2 Der Spielvertrag zwischen dem Teilnehmer und der Gesellschaft gilt als abgeschlossen, wenn die Daten des Zahlenlotto Wettscheines (Arbeitspapieres), der Ansagewette oder des Quicktipps über die in der Kollektur befindlichen technischen Einrichtungen bzw. über sonstige Medien übertragene Daten bei der Gesellschaft einlangen, entsprechend gespeichert und auswertbar sind, sowie durch Ausdruck und Ausfolgung der Quittungen bestätigt sind.
Bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen kommt der Spielvertrag nicht zustande.

7.3 Die Spielteilnahme erfolgt anonym.

 

8. Kollektur

8.1 Kollekturen sind Vertriebsstellen der Gesellschaft mit der Berechtigung, den Abschluss von Zahlenlotto Wetten zu vermitteln und die für die sofortige Datenübermittlung nach Vorgabe der Gesellschaft mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind.

8.2 Die Übermittlung von Daten aus Wettscheinen (Arbeitspapieren) sowie aus Ansagewetten bzw. Quicktipps und die Weiterleitung der vom Spielteilnehmer entrichteten Preise (Einsätze) an die Gesellschaft erfolgt über die Kollektur.

8.3 Die Teilnahme an der jeweiligen Ziehung wird von den Kollekturen vermittelt. Vertragliche Beziehungen zwischen den Teilnehmern und den Kollekturen bzw. der Gesellschaft hinsichtlich der Eingabe einer Ansagewette bzw. eines Quicktipps oder des Ausfüllens eines Wettscheines (Arbeitspapieres) sind ausgeschlossen, selbst wenn der Teilnehmer den Kollekturen das Ausfüllen des Wettscheines (Arbeitspapieres) überlässt.

8.4 Die Kollekturen sind nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit sowie die Ordnungsmäßigkeit der Daten der Quittung zu prüfen; sie haften jedoch der Gesellschaft für die Entrichtung der auf der Quittung bestätigten Preise (Einsätze).

8.5 Das Tätigwerden der Kollektur zur Übermittlung der Daten an die Gesellschaft entbindet die Spielteilnehmer nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Spielbedingungen.

 

9. Annahmeschluss

Den Zeitpunkt des Annahmeschlusses bestimmt die Gesellschaft. Ist der Tag des Annahmeschlusses ein Feiertag, so fällt der Annahmeschluss im Regelfall auf den letzten vorhergehenden Werktag.

 

10. Teilnahme von Daten

10.1 Die Daten sind von den Kollekturen mittels der von der Gesellschaft vorgegebenen technischen Einrichtungen an die Gesellschaft zu übermitteln.

10.2 Die Daten müssen der Gesellschaft so rechtzeitig übermittelt werden, dass sie an der Einsatzermittlung der jeweiligen Runde teilnehmen können. Daten, die nach dem jeweiligen Annahmeschluss bei der Gesellschaft einlangen, gelten erst in der darauf folgenden Runde als gespielt.

10.3 Daten, die nicht auf elektronischem Wege bei der Gesellschaft einlangen und für die mangels Einlangens ein Spielvertrag mit der Gesellschaft nicht zustande kommt, nehmen an der Einsatz- und Gewinnermittlung nicht teil.

10.4 Die Kollektur sowie die Gesellschaft können die Annahme von Daten jederzeit aus wichtigen Gründen verweigern.

11. Ziehungen

11.1 Die Ziehungen des Zahlenlotto sind öffentlich und finden in der Regel am Dienstag, Donnerstag und am Samstag einer Woche statt. Fällt ein Ziehungstag auf einen Feiertag oder sprechen sonstige schwerwiegende Gründe dafür, kann die Gesellschaft die Ziehung entfallen lassen oder sie auf einen der folgenden Tage verschieben.

11.2 Ausfälle und Verschiebungen von Ziehungen sowie allfällige Verlegungen des Ziehungsortes werden durch die Gesellschaft in geeigneter Weise bekannt gegeben.

11.3 Die elektronische Ziehung erfolgt mittels eines zertifzierten Zufallsgenerators aus der Zahlenreihe 1 bis 90. Die fünf Gewinnzahlen werden in einer Ziehung ohne Zurücklegen ermittelt und unter Beachtung der Ziehungsreihenfolge protokolliert. Die ermittelten Zahlen werden durch die Gesellschaft in geeigneter Form der Öffentlichkeit bekannt gegeben.

11.4 Die öffentlichen Ziehungen finden unter Aufsicht eines öffentlichen Notars statt.

 

12. Geltendmachung von Gewinnen,
Gewinnauszahlung und Reklamationsfrist

12.1 Gewinnansprüche bestehen nur aufgrund der Quittung. Aus der Quittung kann nur dann ein Gewinnanspruch hergeleitet werden, wenn die Daten auf der Quittung mit den bei der Gesellschaft eingelangten Daten übereinstimmen und auf der Quittung der Code einwandfrei erkennbar ist.
Jede Gewinneinlösung erfolgt ausschließlich gegen Vorlage der Quittung zum Nachweis der Gewinnberechtigung und bei Kleingewinnen gemäß Punkt 12.2 ohne Identitätsüberprüfung. Die Quittung wird von der auszahlenden Stelle (Annahmestelle, Großgewinnauszahlungsstelle) dem Spielteilnehmer nach Gewinnauszahlung wieder ausgefolgt.
Bei Gewinneinlösung durch das Kunden-Service-Center der Gesellschaft verbleiben die Gewinnanforderungen samt angeschlossenen Quittungen bei der Gesellschaft.

12.2 Kleingewinne bis EUR 1.000,- pro Quittung werden in jeder Kollektur an den Inhaber ohne Identitätsprüfung bar ausbezahlt. Die Auszahlungsfrist in der Kollektur beträgt drei Jahre und beginnt am nächsten Werktag nach Abschluss der Gewinnermittlung. Kleingewinne bis EUR 100,-- pro Quittung und Runde können auch auf das elektronische Spielguthaben des Spielteilnehmers auf der von der Gesellschaft betriebenen Plattform zur elektronischen Spielteilnahme überwiesen werden.

12.3 Mehrere Kleingewinne aus Spielverträgen für die Dauer von zwei bis zu zehn Ziehungen, die insgesamt EUR 1.000,- übersteigen, werden in Annahmestellen, die von der Gesellschaft gesondert bezeichnet werden (Großgewinnauszahlungsstellen), am nächsten Werktag nach Abschluss der Gewinnermittlung ausbezahlt.

12.4 Großgewinne ab EUR 1.000,10 pro Quittung werden frühestens zwei Werktage nach Abschluss der Gewinnermittlung an den Inhaber der mit dem Code versehenen Quittung mit schuldbefreiender Wirkung für die Gesellschaft ausbezahlt.

12.5 Großgewinne von EUR 1.000,10 bis EUR 80.000,- werden bei Kollekturen bzw. Online-Annahmestellen, die durch die Gesellschaft gesondert bezeichnet werden (Großgewinnauszahlungsstellen), ausbezahlt.

12.6 Großgewinne von EUR 1.000,10 bis EUR 80.000,- können, Hochgewinne über EUR 80.000,- werden jedenfalls über Gewinnanforderung samt angeschlossener, mit dem Code versehener Quittung über das Kunden-Service-Center der Gesellschaft (Rennweg 44, 1038 Wien) zentral liquidiert.

12.7 Bei Hochgewinnen über EUR 80.000,- erfolgt auf Wunsch des Gewinners eine Betreuung und Information durch einen Vertreter der Gesellschaft.

12.8 Mehrere Kleingewinne gemäß Punkt 12.3 sowie Groß- und Hochgewinne gemäß Punkt 12.4 bis 12.7 werden ausschließlich gegen Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises ausbezahlt.

12.9 Ergibt die Abfrage der Quittungsdaten, dass ein Gewinn nicht bzw. nicht in entsprechender Höhe vorliegt, so steht dem Teilnehmer eine Frist von vier Wochen nach Abschluss der Gewinnermittlung offen, um mit ausgefüllter Gewinnanforderung und beigelegter, mit dem Code versehener Quittung schriftlich zu reklamieren (Gewinnreklamation mit Gewinnanforderungsschein). Nach Ablauf dieser Frist ist ein allfälliger Gewinnanspruch erloschen.

12.10 Gewinne, die dem Berechtigten nicht ausbezahlt werden konnten, können innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Gewinnermittlung mit ausgefülltem Gewinnanforderungsschein und beigelegter, mit dem Code versehener Quittung beim Kunden-Service-Center der Gesellschaft (Rennweg 44, 1038 Wien) schriftlich angefordert werden (Auszahlungsreklamation mit Gewinnanforderungsschein). Großgewinne müssen ebenfalls binnen drei Jahren nach Abschluss der Gewinnermittlung in gleicher Weise bei der Gesellschaft angefordert werden. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Gewinnanspruch.

12.11 Wird zur Gewinneinlösung eine Gewinnanforderung samt beigelegter Quittung an die Gesellschaft übermittelt, wird nach Auszahlung der bisher erzielten Gewinne die Quittung während der Restlaufzeit des Spielvertrages bei der Gesellschaft in Evidenz gehalten und werden weitere aus demselben Spielvertrag erzielte Gewinne nach Ablauf des Spielvertrages und allfälliger Reklamationsfristen gemäß den gewählten Auszahlungsmodalitäten in der Gewinnanforderung automatisch angewiesen.

12.12 Nach Ablauf der Frist in der Dauer von drei Jahren ist ein allfälliger Gewinnanspruch erloschen.

 

13. Haftung

13.1 Die Gesellschaft haftet dem Teilnehmer für alle Schäden, die von ihr nach Abschluss des Spielvertrages schuldhaft verursacht werden. 13.2 Die Gesellschaft haftet nicht für Verschulden der Kollekturen und aller sonstigen mit der Übermittlung der Daten beauftragten Stellen. Dies betrifft auch jede Haftung für Schäden, die durch strafbare Handlungen dritter Personen, durch höhere Gewalt oder sonstige Gründe verursacht werden, die die Gesellschaft nicht zu vertreten hat.

13.3 Die Kollekturen haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

13.4 Die Auswahl der Teilnahmemodalitäten an den gewünschten Veranstaltungen obliegt dem Teilnehmer, die Kollektur ist nicht haftbar für eine Spielteilnahme, die nicht in der Absicht des Teilnehmers lag.

13.5 Die Gefahr für das Einlangen der Daten bei der Gesellschaft trägt ausschließlich der Teilnehmer. Die Haftung für nicht übermittelte oder aus anderen Verstößen gegen die Spielbedingungen nicht in die Einsatz- und Gewinnermittlung einbezogene Daten liegt daher nicht bei der Gesellschaft.

 

14. Schlussbestimmungen

14.1 Die Gesellschaft und die Kollekturen sind zur Wahrung des Spielgeheimnisses verpflichtet, insbesondere darf der Name eines Teilnehmers nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung bekannt gegeben werden.

14.2 Diese Spielbedingungen werden nach Bewilligung durch das Finanzministerium Österreich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbart und treten am 15.02.2022 in Kraft.

14.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Rechtsstreitigkeiten ist Wien. Es ist österreichisches Recht anzuwenden.

14.4 Alle Ansprüche der Teilnehmer am Zahlenlotto gegen die Gesellschaft sowie gegen die Kollektur erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Gewinnermittlung für die jeweilige Ziehung gerichtlich geltend gemacht werden.

14.5 Gewinne aus Spielbeteiligungen im Inland sowie im in eine Poolung einbezogenen Ausland, die nach Ablauf der genannten Frist von drei Jahren nach Abschluss der Gewinnermittlung nicht behoben oder überwiesen werden konnten bzw. nicht reklamiert wurden, werden von den in die Poolung einbezogenen Gesellschaften zur Gänze für die Teilnehmer an den Ausspielungen der in die Poolung einbezogenen Gesellschaften verwendet. Der Modus hinsichtlich der Frist der Erbringung der Leistungen der Teilnehmer sowie die Höhe der Zuteilung der Zuwendungen ist im Einzelfall festzustellen; die widmungsgemäße Verwendung wird jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer überprüft.